Unsere Finanzierungsmöglichkeiten sind darauf ausgelegt, eine individuelle und bestmögliche Pflege sicherzustellen.
Die Pflegeversicherung spielt eine große Rolle bei der Finanzierung der Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes. Abhängig vom Pflegegrad übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die Inanspruchnahme der Pflegeleistung bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag. Dieser richtet sich immer nach dem jeweiligen Pflegegrad einer pflegebedürftigen Person.
Pflegegrade und Leistungen:
Die Krankenversicherung übernimmt die Kosten der Behandlungspflege, wenn diese durch eine ärztliche Verordnung verschrieben werden. Bei der Krankenkasse ist daher kein Pflegegrad nötig. Behandlungspflege umfasst medizinische Leistungen wie das Medikamentenverabreichen, An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen und die Wundversorgung. Gerne beraten wir Sie zu den Leistungen, die von der Krankenkasse übernommen werden können.
Diese Leistungen dienen dazu, pflegende Angehörige für einen bestimmten Zeitraum zu entlasten.
Verhinderungspflege:
Kann bis zu sechs Wochen in einem Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. In diesem Zeitraum kann beispielsweise ein ambulanter Pflegedienst die Betreuung und Pflege der Person übernehmen. Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist und häuslich von einer angegebenen Pflegeperson gepflegt wird. Die Verhinderungspflege muss bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden.
Kurzzeitpflege:
Kann bis zu acht Wochen in einem Kalenderjahr in Anspruch genommen werden und bietet eine umfassende Versorgung der Pflegeperson in stationärer Behandlung. Beide Leistungen können kombiniert in Anspruch genommen werden, um eine umfassende pflegerische Betreuung zu gewährleisten.
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